SATZUNG
AQUM – Akademie und Qualitätszirkel für Ursachenmedizin & Therapieentwicklung

§1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „ AQUM e.V. – Akademie und Qualitätszirkel für Ursachenmedizin & Therapieentwicklung. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist: “AQUM”. Er hat seinen Sitz in Hannover und soll durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen (eingetragener Verein).
  2. Der Verein wurde am 30.01.2024 in der Gründungsversammlung errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe


1. Der Verein besteht aus Ärzten, Heilpraktikern und anderen medizinischen Fachleuten sowie Personen, die diesen Berufsgruppen nahestehen. Ziel ist die Entwicklung und Förderung des Gesundheitswesens sowie innovativer Diagnostik- und Therapiemethoden auf dem Gebiet der funktionell-integrativen Medizin gegenüber therapeutischen Fachkreisen, Organisationen, Behörden, Ärztekammern und sonstigen Standesvertretungen.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 

  1. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Tierärzte und Apotheker aus dem In- und Ausland sowie Lehrende, Studierende und Absolventen aus medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen sowie alle weiteren Therapeuten des Gesundheitswesens werden.  Sie sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 
  2. Außerordentliche Mitglieder können Personen aus verschiedenen Berufsgruppen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen, an seiner Gestaltung mitwirken und sich persönlich engagieren möchten. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  3. Kooperative Mitglieder sind juristische Personen oder Verbände, die mit dem Verein zusammenarbeiten und ihn gemäß der Satzung unterstützen. Auch sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  4. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder Interessensgruppen sein, die den Verein unterstützen und fördern möchten. Sie besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern durch Beschluss des Vorstands ernannt und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden, und mit der Antragstellung erklärt sich der Bewerber mit der Satzung einverstanden. Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Aufnahmebeschluss. 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt, 
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 
  4. durch Ausschluss aus dem Verein, 
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§5 Mitgliedsbeiträge


Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§6 Organe des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§7 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Kassenwart ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB vertreten durch jedes Vorstandsmitglied einzeln.


Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig und führt dessen Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die laufenden Geschäfte, ihm obliegen außerdem die Aufgaben des Kassenwartes.
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgaben im Sinne des § 2 Ziff. 2 besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit oder die Berufsberatung. Der Vorstand ist berechtigt, den besonderen Vertretern die mit den einzelnen Aufgaben verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 

2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§9 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins und Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, gibt es eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes: In ein Vorstandsamt können nur ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlgänge erfolgen in der Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, danach die weiteren Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit für jeden einzelnen Wahlgang separat eine schriftliche Abstimmung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§12 Protokollierung


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.